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MfS-Hausausweis von Wladimir Putin
Nachricht

MfS-Hausausweis für KGB-Offiziere

Wer als Verbindungsoffizier des russischen Geheimdienstes KGB seinen Dienst in der DDR versah, wurde mit einem Hausausweis der zuständigen MfS-Dienststelle ausgestattet. Dies trifft auch auf den MfS-Hausausweis von Wladimir Putin zu, der in Dresden von 1985-1990 seinen Dienst als ein dem KGB-Verbindungsoffizier untergeordneter Offizier verrichtete.

Diese Regelung wurde  auch schriftlich festgehalten  im Artikel V des am 29. März 1978 von Minister für Staatssicherheit Erich Mielke und dem KGB-Vorsitzenden Juri Andropow unterschriebenen Protokoll über die Regelung des Zusammenwirkens zwischen dem MfS und der KGB-Vertretung in Karlshorst:

"Die Verbindungsoffiziere der Vertretung des KfS [KGB] beim MfS der DDR sowie andere, mit der Unterhaltung der Verbindung zu den Leitern der Diensteinheiten des MfS der DDR beauftragte Mitarbeiter der Vertretung des KfS beim MfS der DDR werden zur Erfüllung ihrer […] Aufgaben mit Dienstdokumenten des MfS der DDR ausgerüstet, die es ihnen gestatten, die Diensträumlichkeiten des MfS der DDR zu betreten."

(Siehe: Protokoll über die Regelung des Zusammenwirkens zwischen dem MfS der DDR und der Vertretung des KfS beim Ministerrat der UdSSR beim MfS der DDR, 29.3.1978 – Protocol Regarding MfS KGB Collaboration, March 29, 1978 (PDF, 2.16 MB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm (PDF, 2.16 MB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm))

In den Bezirken der DDR erhielten die KGB-Vertreter damit Zugang zu den Bezirksverwaltungen des MfS. Das war auch der Fall bei Wladimir Putin, der damals für die KGB-Dienststelle im Bezirk Dresden tätig war und aus diesem Grund einen Hausausweis von der MfS-Bezirksverwaltung bekam.  Nach bisherigem Forschungsstand ist die Ausstellung eines Hausausweises auf der oben beschriebenen Basis kein Hinweis darauf, dass Wladimir Putin für das MfS gearbeitet hat. Der Ausweis war Teil der Ausstattung für die Erledigung der Aufgaben des KGB in der Zusammenarbeit mit dem MfS. Welche Aufgaben zu erledigen waren, sind dem Hausausweis nicht zu entnehmen und auch in der Existenz eines solchen Ausweises nicht zu erkennen.