Ab den 60er Jahren wird das MfS auch als Rechtspflegeorgan bezeichnet, wobei seine Funktion als strafrechtliches Untersuchungsorgan gemeint ist. So heißt es in § 1 des
Rechtspflegeorgan
Der Begriff Rechtspflegeorgan hat eine übergeordnete Bedeutung und umfasst im Bereich der staatlichen Institutionen neben den Untersuchungsorganen vor allem die Staatsanwaltschaften und die Gerichte. Daneben gab es in der DDR auch nichtstaatliche Rechtspflegeorgane, etwa die Konflikt- und Schiedskommissionen sowie die Rechtsanwälte und ihre Kollegien.
Roger Engelmann